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Einmal im Jahr ist sie fällig: Die FEM-Prüfung – vollständig FEM 4.004-Prüfung – von Flurförderzeugen dient der Unfallverhütung im Betrieb. Mit der FEM 4.004 werden Flurförderzeuge wie Hochhubwagen und Hubwagen durch einen sachverständigen Prüfer auf Sicherheit, Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit kontrolliert. Kann bei der FEM-Prüfung eine Mängelfreiheit an Hand-Hubwagen, Niederhubwagen und Co. festgestellt werden, erhalten sie eine Prüfplakette – andernfalls muss nachgebessert werden.
Die Bedeutung der FEM-Prüfung für Lager- und Logistikbetriebe
Mit der mindestens einmal im Jahr durchzuführenden FEM-Prüfung erfüllen Betriebe, in denen Flurförderzeuge (FFZ) zum Gütertransport genutzt werden, nicht nur die gesetzlichen Prüf-Vorschriften, sondern tragen massgeblich zur Betriebssicherheit bei: Ob Stapler oder Hubwagen gefahrlos eingesetzt werden können, hängt nämlich auch von ihrem einwandfreien technischen Zustand ab.Versagen beim Fahren eines Gabelstaplers oder dem Bedienen eines Hubwagens zum Beispiel die Bremsen, die Lenkung oder Bauteile an der Hydraulik, verursacht das unter Umständen Unfälle mit Personen- oder Sachschäden.
Darüber hinaus bietet die FEM-4.004-Prüfung weitere Vorteile:
- Ausfallsicherheit der Flurförderzeuge: Die FEM-Prüfung stellt sicher, dass alle Ihre Flurförderzeuge einsatzbereit sind. Das erleichtert auch die Einsatzplanung im täglichen Betriebsablauf.
- Werterhaltung der Fahrzeuge: Können Stapler und Hubwagen möglichst lange im Betrieb genutzt werden, erhöht das die Wirtschaftlichkeit.
- Anpassung an die kontinuierliche Entwicklung der Flurfördertechnik: Flurförderzeuge, die im Rahmen der FEM-Prüfung mitunter ausgemustert werden müssen, können durch leistungsfähigere Fahrzeuge ersetzt werden.
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die FEM-Prüfung?
Die jährliche Prüfung von Flurförderzeugen ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie soll Unfällen und einer Gesundheitsgefährdung des Personals durch fehlerhafte oder beschädigte Flurförderzeuge vorbeugen.
Die Fédération Européenne de la Manutention (Verband der Europäischen Maschinenhersteller) hat dazu die Richtline FEM 4.004 erarbeitet. Die Prüfpflicht nach FEM 4.004 gilt für alle Flurförderzeuge mit und ohne Hub, die nach ISO 5053 sowohl angetrieben als auch im Mitgängerbetrieb geführt werden. Dazu gehören unter anderem:
- Hand-Hubwagen
- Niederhubwagen
- Elektro-Hubwagen
- Hochhubwagen
- Gabelstapler
Einzelne Bauteile des Flurförderfahrzeugs werden bei der FEM-Prüfung auf ihren Zustand beurteilt und begutachtet. Geprüft werden:
- Beschädigungen
- Verschleiss
- Korrosion
- sonstige Veränderungen und Mängel
Ausserdem umfasst die FEM-Prüfung die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen im Betrieb.
Bitte beachten Sie: Bei gasbetriebenen Fahrzeugen ist neben der FEM-Prüfung zudem eine Abgasprüfung gesetzlich vorgeschrieben, die zusätzlich halbjährlich durchgeführt werden muss.
Generell müssen die Betriebseigner die Nachweise über die FEM-Prüfung führen. Die Ergebnisse der FEM-Prüfungen müssen zudem in einem Prüfbuch festgehalten werden. Dieses muss Datum und Umfang der Prüfung enthalten. Festgestellte Mängel oder eventuell noch ausstehende Teilprüfungen sind hier ebenfalls einzutragen. Zudem muss die Prüfperson beurteilen, ob das begutachtete Flurförderfahrzeug weiterbetrieben werden darf. Angaben über mögliche Nachprüfungen sind im Prüfbuch ebenso festzuhalten wie Name und Anschrift des Prüfers.
Umfang der FEM-4.004-Prüfung für Flurförderfahrzeuge
Bei der FEM-Prüfung stehen Ausrüstung, Funktionsfähigkeit und der allgemeine Zustand des Flurförderfahrzeugs im Fokus. Verschiedene Fahrzeugbereiche werden dazu einer gründlichen Sicht- und Funktionskontrolle unterzogen. Hierunter fallen Fahrwerk, Antrieb, Fahrerschutz und weitere Bestandteile des FFZ:
Prüfgegenstand | Details |
---|---|
Fahrwerk und Antrieb | • Lenkung • Bremsen (sowohl die Fahr- als auch die Feststellbremse) • Räder • Fahrgestell • Schalter und Warneinrichtungen • Antrieb (elektrischer Antrieb oder Verbrennungsmotoren) • Fahrwerk- und Kupplungsgestänge bei Anhängern, die zusammen mit dem FFZ verwendet werden |
Fahrerschutz | • Fahrerstandschutz bei Standflurförderzeugen • Zustands- und Stabilitätsprüfung des Schutzdachs für Fahrer und der Lastschutzgitter |
weitere Bauteile | • Sitz und Haltegriffe für Mitfahrende • Beleuchtungsanlage • Beschilderungen wie z. B. das Traglastdiagramm • Anhängevorrichtung |
Wer darf die FEM-Prüfung durchführen?
Die Prüfung von Flurförderzeugen nach der Richtlinie FEM 4.004 darf nur von erfahrenen Sachverständigen durchgeführt werden. Diese erstellen auch den Prüfbericht nach den Vorgaben der EN ISO/IEC 17020.
Die Organisation des Sachverständigen-Besuchs im Unternehmen kann recht aufwändig sein. Der Sicherheits-Service von Jungheinrich unterstützt Sie deshalb dabei, alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht einzuhalten. Dazu zählen neben der jährlich vorgeschriebenen FEM-Prüfung auch die Abgasuntersuchung oder Gasprüfung. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf.
FAQ zur FEM-Prüfung
In Betrieben, in denen Flurförderzeuge zum Einsatz kommen, muss mindestens einmal im Jahr durch die sogenannte FEM-Prüfung kontrolliert werden, dass die Fahrzeuge und ihre Bauteile sicher, vollständig und voll funktionsfähig sind. Die Prüfung wird nach der Richtlinie FEM 4.004 von einem Sachverständigen durchgeführt und dokumentiert. Werden in der Prüfung Mängel festgestellt, dürfen die Fahrzeuge erst nach der Mängelbeseitigung wieder eingesetzt werden. Bei Mängelfreiheit wird eine Prüfplakette ausgestellt.
Die Organisation und Terminvereinbarung sowie die Aufbewahrung des Prüfberichts und die Mängelbeseitigung nach Beanstandung verantwortet der Betreiber der Flurförderzeuge. Die ordnungsgemässe Durchführung der FEM-Prüfung sowie die Erstellung des Prüfberichts liegen beim Prüfungssachverständigen.
Bei gasbetriebenen Flurförderzeugen ist zusätzlich zur FEM-Prüfung noch eine Abgasprüfung nötig. Diese muss mindestens zweimal im Jahr vorgenommen werden.
Bitte beachten Sie: Die hier erwähnten Vorschriften sind nur eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Vorgaben. Detaillierte Informationen lesen Sie dazu in den aufgeführten und ggf. weiteren Vorschriftensammlungen und Gesetzestexten nach. Bei der konkreten Umsetzung im Betrieb können und sollten im Zweifel ausserdem Sachverständige hinzugezogen werden.
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