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Gewässer sind eine Lebensgrundlage und sollten als solche geschützt werden, um eine nachhaltige Nutzung sicherzustellen. Im schweizerischen Recht ist die Verpflichtung von Handwerks- und Industriebetrieben verankert, eine Verunreinigung von Gewässern zu vermeiden. Welche Punkte wichtig sind und wie Sie Gewässer schützen können, erfahren Sie im Ratgeber.
Die Vorgaben des Gewässerschutzgesetzes und der Gewässerschutzverordnung (GSchV)
Grundlagen für den Schutz von Gewässern in der Schweiz sind das Gewässerschutzgesetz und die Gewässerschutzverordnung. Die Gewässerschutzverordnung sieht insbesondere Folgendes vor:
- Betriebe haben dafür zu sorgen, dass so wenig abzuleitendes Abwasser anfällt wie möglich. Zudem soll ein Minimum an gewässerverunreinigenden Stoffen abgeleitet werden, sofern dies technisch, wirtschaftlich und betrieblich machbar ist.
- Sauberes Abwasser und Kühlwasser sollten getrennt von verschmutztem Abwasser anfallen.
- Betriebe sollten verschmutztes Abwasser nicht verdünnen oder mit anderen Arten von Abwasser vermischen.
Die Gewässerschutzverordnung wird in verschiedene Bereiche unterteilt:
- die ökologischen Ziele für Gewässer;
- die Anforderungen an die Wasserqualität;
- die Abwasserbeseitigung;
- die Entsorgung des Klärschlamms;
- die Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung;
- den planerischen Schutz der Gewässer;
- die Sicherung angemessener Restwassermengen;
- die Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer;
- die Gewährung von Bundesbeiträgen.
Für Unternehmen ist insbesondere der Punkt „Abwasserbeseitigung“ in Zusammenhang mit dem Anhang 3.2. der GSchV von Bedeutung. Diese Verordnung wurde getroffen, um auf Bundesebene eine einheitliche Regelung für die Abführung von Industrie- und Gewerbeabwasser zu schaffen. Dabei werden im Anhang 3.2. Punkt 2 der GSchV allgemeine Anforderungen bestimmt, die bei der Einleitung des Abwassers in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation am Ort der Einleitung von Industrie- und Handwerksbetrieben einzuhalten sind.
In der Schweiz werden sogenannte wassergefährdende Stoffe in zwei Gefährdungsklassen eingeteilt:
Klasse A – Bereits in kleinen Mengen stellen die Stoffe eine Gefährdung für das Wasser dar
Klasse B – Erst in größeren Mengen gefährden die Stoffe gefährden das Wasser.
Näheres dazu erfahren Sie in der vom Bundesamt für Umwelt herausgegebenen „Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten“.
Allgemeine Anforderungen an die Ableitung von wassergefährdenden Stoffen
Unter die Bezeichnung „wassergefährdende Stoffe“ fallen alle Stoffe, die dazu geeignet sind, die Beschaffenheit des Wassers dauerhaft und in einem erheblichen Umfang zu verändern. Dies können sowohl flüssige als auch feste und gasförmige Stoffe sein, die in vielen Betrieben gelagert oder eingesetzt werden: Säuren, Laugen, Benzin, Heizöl und organische Lösungsmittel.
Laut GSchV Anhang 3.2. Punkt 2 haben Handwerks- und Industriebetriebe für die Ableitung von Abwasser folgende allgemeinen Anforderungen zu erfüllen. Für die Bereiche „Einleitung in Gewässer“ sowie „Einleitung in die öffentliche Kanalisation“ gelten dabei jeweils unterschiedliche Grenzwerte.
Nr. | Parameter | Kolonne 1: Anforderungen an die Einleitung in Gewässer | Kolonne 2: Anforderungen an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation |
---|---|---|---|
1 | pH-Wert | 6,5 bis 9,0 | 6,5 bis 9,0; Abweichungen sind bei ausreichender Vermischung in der Kanalisation zulässig. |
2 | Temperatur | Höchstens 30 °C. Die Behörde kann kurzfristige, geringfügige Überschreitungen im Sommer zulassen. | Höchstens 60 °C. Die Temperatur in der Kanalisation darf nach der Vermischung höchstens 40 °C betragen. |
3 | Durchsichtigkeit (nach Snellen) | 30 cm | – |
4 | Gesamte ungelöste Stoffe | 20 mg/l | – |
5 | Arsen (As) | 0,1 mg/l As (gesamt) | 0,1 mg/l As (gesamt) |
6 | Blei (Pb) | 0,5 mg/l Pb (gesamt) | 0,5 mg/l Pb (gesamt) |
7 | Cadmium (Cd) | 0,1 mg/l Cd (gesamt) | 0,1 mg/l Cd (gesamt) |
8 | Chrom (Cr) | 2 mg/l Cr (gesamt); 0,1 mg/l Cr-VI | 2 mg/l Cr (gesamt) |
9 | Kobalt (Co) | 0,5 mg/l Co (gesamt) | 0,5 mg/l Co (gesamt) |
10 | Kupfer (Cu) | 0,5 mg/l Cu (gesamt) | 1 mg/l Cu (gesamt) |
11 | Molybdän (Mo) | – | 1 mg/l Mo (gesamt) |
12 | Nickel (Ni) | 2 mg/l Ni (gesamt) | 2 mg/l Ni (gesamt) |
13 | Zink (Zn) | 2 mg/l Zn (gesamt) | 2 mg/l Zn (gesamt) |
14 | Cyanide (CN–) | 0,1 mg/l CN– (freies und leicht freisetzbares Cyanid) | 0,5 mg/l CN– (freies und leicht freisetzbares Cyanid) |
15 | Gesamte Kohlenwasserstoffe | 10 mg/l | 20 mg/l |
16 | Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (FOCl) oder Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (VOX) | 0,1 mg/l Cl oder 0,1 mg/l X | 0,1 mg/l Cl oder 0,1 mg/l X |
Zudem gelten laut GSchV Anhang 3.2. Punkt 3 zusätzliche Anforderungen für bestimmte Stoffe aus bestimmten Branchen wie der Lebensmittelverarbeitung, der Oberflächenbehandlung oder chemischen Industrie.
Sichere Lagerung wassergefährdender Stoffe
Wer wassergefährdende Stoffe in der Schweiz lagern will, sollte beachten, dass für Lagermengen über 450 Liter eine Meldepflicht gilt. Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in Grundwasserschutzzonen ist nicht erlaubt oder erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde.
Auffangwannen beispielsweise verhindern, dass Flüssigkeiten in Gewässer oder Böden eingeleitet werden und fangen Flüssigstoffe sicher auf, damit sie im Nachgang fachgerecht entsorgt werden können. Auffangwannen kommen in unterschiedlichen Ausführungen zum Einsatz, sie bestehen aus Stahl, Edelstahl oder Kunststoff (Polyethylen).
Die sichere Lagerung gefährlicher Stoffe wird im Leitfaden der kantonalen Umweltfachstellen diskutiert. Der Guide informiert Unternehmen über relevante rechtliche, sicherheitstechnische, organisatorische und bauliche Faktoren, die es bei der Planung sowie dem Betrieb eines Lagers für gefährliche Stoffe und Gemische zu beachten gilt. Behandelt werden Themen wie die Lagerung von gefährlichen Stoffen und festen, flüssigen sowie gasförmigen Zubereitungen in Verpackungen wie Auffangwannen, Flaschen und Säcken.
Der Leitfaden schlägt entsprechende Lagerklassen vor, die Stoffe mit Gefahrenmerkmalen zusammenfassen, die als gleichartig angesehen werden und aus diesem Grund gleichartige Sicherheitsmaßnahmen erfordern. Wassergefährdende Flüssigkeiten werden in der Lagerklasse 10/12 zusammengefasst. Die konkreten Empfehlungen des Leitfadens lauten hier:
- Bei der Lagerung dieser Stoffe ist insbesondere darauf zu achten, dass sie weder in den Untergrund noch in Oberflächen- oder Grundwasser gelangen. Die Lager müssen mit Rückhaltemaßnahmen (Auffangwannen etc.) versehen sein.
- Umschlag und Handhabung dürfen nicht auf unbefestigtem Terrain erfolgen. Zudem müssen Betriebe dafür Sorge tragen, dass keinerlei Stoffe in den Boden oder in die Kanalisation gelangen können. Dies erfolgt beispielsweise durch eine Abdeckung von Ablaufschächten, Schieber in der Kanalisation oder entsprechenden Auffangbecken.
FAQ zum Gewässerschutzgesetz
Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) hat das Ziel, Gewässer als Lebensgrundlage zu schützen und eine nachhaltige Gewässernutzung sicher zu stellen. Für Handwerks- und Industriebetriebe sind hier vor allem die Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wichtig: Sie sind verpflichtet, wassergefährdende Stoffe korrekt in eine der zwei Wassergefährdungsklassen einzustufen.
Darüber hinaus müssen die Unternehmen ihre betrieblichen Anlagen sowie Rückhaltevorrichtungen wie Auffangwannen technisch so ausstatten, dass alle verwendeten oder hergestellten Betriebsstoffe risikoorientiert und sicher zu handhaben sowie zu lagern sind.
Unter die Bezeichnung „wassergefährdende Stoffe“ fallen alle Stoffe, die dazu geeignet sind, die Beschaffenheit des Wassers dauerhaft und in einem erheblichen Umfang zu verändern. Dies können sowohl flüssige als auch feste und gasförmige Stoffe sein, die in vielen Betrieben gelagert oder eingesetzt werden: Säuren, Laugen, Benzin, Heizöl und organische Lösungsmittel.
In der Schweiz werden sogenannte wassergefährdenden Stoffe in zwei Gefährdungsklassen (siehe Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten vom BAFU) eingeteilt:
Klasse A – Bereits in kleinen Mengen stellen die Stoffe eine Gefährdung für das Wasser dar
Klasse B – Erst in größeren Mengen gefährden die Stoffe gefährden das Wasser.
Auffangwannen sollten so ausreichend dimensioniert sein, dass sie mindestens 10 % der gelagerten Stoffmenge auffangen können mindestens das Volumen des größten Gebindes sollte aufgenommen werden können). Je nach Einsatzort – etwa in Wasserschutzgebieten – sollten diese Werte auf bis zu 100 % der Lagermenge angehoben werden.
Bitte beachten Sie: Die hier erwähnten Vorschriften sind nur eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Vorgaben. Detaillierte Informationen lesen Sie dazu in den aufgeführten und ggf. weiteren Vorschriftensammlungen und Gesetzestexten nach. Bei der konkreten Umsetzung im Betrieb können und sollten im Zweifel außerdem Sachverständige hinzugezogen werden.
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