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Die umweltfreundliche Beseitigung von Abfällen ist eine der grössten Herausforderungen unserer Zeit. Das gilt für Privatpersonen genauso wie für Betriebe. Denn auch als betriebsinnehabende Person sind Sie verpflichtet, Gewerbemüll und Industrieabfälle fachgerecht zu entsorgen. Mit verantwortungsvollem Handeln und einem durchdachten Abfallbeseitigungskonzept sollen Ressourcen möglichst geschont werden – gleichzeitig geht es darum, Zeit und Kosten einzusparen. Lesen Sie im Ratgeber, welche Abfallsorten in den Gewerbemüll gehören, was Sie dokumentieren müssen, Wissenswertes über die Separatsammlungspflicht und Hinweise zu rechtlichen Verordnungen.
Was ist Gewerbeabfall?
Viele mögliche Gewerbeabfälle kommen auch in privaten Haushalten vor: Hauskehricht, Papier und Karton, Glas oder Biomüll. Auch die Entsorgung von Lithium-Ionen-Akkus gehört dazu. Solchen Gewerbemüll zu entsorgen, funktioniert im Betrieb genauso wie zu Hause: Der Abfall wird getrennt in entsprechenden Behältern entsorgt, die vom beauftragten entsorgenden Unternehmen abgeholt werden.
Grundsätzlich gilt: Sie sollten gewerblichen Abfall sortenrein trennen und den Vorgang von einer abfallbeauftragten Person umfassend dokumentieren lassen!
Die Separatsammlungspflicht beinhaltet eine Quote von mindestens 90 Prozent folgender Abfallsorten, die der Wiederverwertung oder dem Recycling zuzuführen sind:
Gewerbliche Siedlungsabfälle | Bauabfälle | Sonderabfälle |
---|---|---|
• Papier, Karton • Kunststoffe • Glas • Biomüll • Holz • Textilien • Metalle | • Dämmmaterial • Bitumengemische • Beton • Ziegel • Fliesen und Keramik • Glas • Kunststoffe • Metalle | • Altöl • Bauschutt • Chemikalien • Elektromüll • Holz • Sperrmüll • Kunststoffe |
Abfälle aus der tierärztlichen oder humanmedizinischen Versorgung und Forschung dürfen Sie nicht dem Gewerbeabfall zuführen! Diese Abfälle müssen Sie getrennt von den Siedlungsabfällen halten. Eine Vorbehandlung oder energetische Verwertung von Abfallgemischen, die medizinische Abfälle oder Produkte wie z. B. Desinfektionsmittel enthalten, ist nicht gestattet.
Begleitscheinpflicht – das sollten Sie wissen
Für die Sonderabfallentsorgung jedes Unternehmens besteht eine Begleitscheinpflicht: Sie müssen digital oder schriftlich nachweisen, dass Sie den kontrollpflichtigen Abfall vorschriftsgemäss sammeln und beseitigen.
Die Begleitscheinpflicht umfasst die Übergabe von Sonderabfällen gemäss Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA). Als Abfallerzeuger müssen Sie einen Beleg des Entsorgers vorweisen können, welcher bescheinigt, dass die Abfälle getrennt gesammelt und stofflich verwertet wurden.
Auf Verlangen sind Sie verpflichtet, die Nachweise der zuständigen Behörde vorzulegen. Bewahren Sie die Dokumente für zehn Jahre auf: Für diesen Zeitraum gilt die Aufbewahrungspflicht.
Die Gewerbemülltonne – Behälter für die gewerbliche Abfallentsorgung
Um Gewerbemüll fachgerecht zu entsorgen, gibt es Mülltonnen und Abfallbehälter in unterschiedlichen Ausführungen. Abfallbehälter aus Kunststoff sowie Edelstahl eignen sich für den Innen- und den Aussenbereich.
Für den Abfall, der in der Gewerbemülltonne nichts zu suchen hat, gibt es zudem Wertstoff- und Spezialsammler. So gestaltet sich die Mülltrennung in Unternehmen besonders einfach und komfortabel.
Allgemeine Vorschriften für private und gewerbliche Müllentsorgung
Alle Arten von Abfällen, die in der Schweiz vorkommen, sind in der Abfallverordnung (VVEA) sowie in der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) festgehalten. Diese Verordnung gilt als Grundlage für eine fachgerechte Abfallentsorgung – egal ob gewerblich oder privat.
Anhang 1 der Abfallverordnung definiert die verschiedenen Arten von Abfall mit jeweiligen Codes und unterteilt diese in die folgenden 8 Klassen:
- Klasse 1: Chemische Abfälle
- Klasse 2: Medizinische Abfälle
- Klasse 3: Metallische Abfälle
- Klasse 4: Mineralische Abfälle
- Klasse 5: Anlagen, Maschinen, Fahrzeuge und Zubehör sowie Elektro- und Elektronikgeräte
- Klasse 6: Biogene Abfälle
- Klasse 7: Schlämme und Behandlungsrückstände
- Klasse 8: Weitere Abfallarten
Abschnitt 3 der Abfallverordnung sieht vor, dass die einzelnen Kantone dafür Sorge tragen, dass verwertbare Anteile von Abfällen – wie zum Beispiel Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien – getrennt gesammelt oder verwertet werden, sofern die betrieblich machbar ist.
FAQ zur gewerblichen Müllentsorgung
Folgende gewerbliche Siedlungsabfälle müssen Sie getrennt sammeln und entsorgen:
• Papier, Karton
• Kunststoffe
• Glas
• Biomüll
• Holz
• Textilien
• Metalle
Abfallbehälter aus Kunststoff sowie aus Edelstahl eignen sich für den Innen- und den Aussenbereich. Für den Abfall, der in der Gewerbemülltonne nichts zu suchen hat, gibt es zudem Wertstoff- und Spezialsammler. So gestaltet sich die Mülltrennung in Unternehmen besonders einfach und komfortabel.
Für die Abfallentsorgung jedes Unternehmens besteht eine Begleitscheinpflicht. Die Verantwortlichen müssen digital oder schriftlich nachweisen, dass sie Sondermüll vorschriftsgemäss sammeln und beseitigen. Diese Nachweise sollten Sie zehn Jahre lang aufbewahren.
Bitte beachten Sie: Die hier erwähnten Vorschriften sind nur eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Vorgaben. Detaillierte Informationen lesen Sie dazu in den aufgeführten und ggf. weiteren Vorschriftensammlungen und Gesetzestexten nach. Bei der konkreten Umsetzung im Betrieb können und sollten im Zweifel ausserdem Sachverständige hinzugezogen werden.
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