Inhaltsverzeichnis
Unternehmen dürfen gewisse Aktivposten, bzw. Teile des Anlagevermögens wie Einrichtungsgegenstände, Maschinen oder Werkzeuge im Rahmen der Bewertung der Aktiven jedes Jahr abschreiben. Der Hintergrund dieser steuerlichen Regelung: Diese Gegenstände verlieren bedingt durch Nutzung und Alter laufend an Wert. Dieser Wertverlust muss daher nach anerkannten kaufmännischen Methoden und unter Berücksichtigung der Abschreibungsdauer für die entsprechenden Gegenstände in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Womöglich nehmen Sie als Geschäftsführer oder Handwerksmeister die Abschreibungen nicht selber vor, sondern überlassen diese Vorgänge einem Treuhänder. Dennoch sollten Sie wissen, welche Vorteile Ihnen die Abschreibung von Werkzeugen und anderen Aktivposten bietet.
Bilanzielle und kalkulatorische Abschreibung von Werkzeug
Das Rechnungswesen bildet jeweils die tatsächliche wirtschaftliche Situation eines Unternehmens ab. Um diese Abbildung so realistisch wie möglich zu gestalten, sollte man die im Betrieb vorhandenen Werkzeuge und Güter in der Bilanz und in der Erfolgsrechnung nicht über mehrere Jahre hinweg mit ihrem Anschaffungswert ausgewiesen: Stattdessen ist der Wertverlust der Werkzeuge im Laufe der Zeit abzubilden.
Die Abschreibungen bei den Werkzeugen kann man sowohl bilanziell als auch kalkulatorisch nutzen: Bei der bilanziellen Abschreibung von Werkzeug dienen die Anschaffungskosten und ein geschätzter, respektive in den Abschreibungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vorgegebener Abschreibungssatz als Berechnungsgrundlage. Zur Ermittlung der Abschreibungen fliessen zusätzlich die anerkannten kaufmännischen Grundsätze sowie weitere handels- und steuerrechtliche Bewertungsvorschriften mit ein.
Die kalkulatorische Abschreibung von Werkzeug und Maschinen dient hingegen – wie der Name schon sagt – der Berechnung des tatsächlichen Verschleisses. Die Berechnungsgrundlage bilden hier die geschätzten Wiederbeschaffungskosten und die reale Nutzungsdauer des Werkzeugs. Das kalkulatorische Abschreibungsergebnis ist kein Teil der Erfolgsrechnung, sondern ist vor allem für die Berechnung der Betriebskosten und für die Investitionsplanung wichtig.
Werkzeug linear oder degressiv abschreiben?
Im Rahmen der bilanziellen Abschreibung von Werkzeug und Maschinen gibt es grundsätzlich zwei Abschreibungsverfahren: Die lineare und die degressive Abschreibung.
Die lineare Abschreibung von Werkzeug
Bei der linearen Abschreibung ist die Abschreibungsdauer der Werkzeuge eine Zeitabschreibung. In der Abschreibungstabelle der ESTV (Merkblatt A 1995) ist jeweils ein Wert für die degressive Abschreibung vorgesehen. Bei der linearen Abschreibung darf maximal die Hälfte des Satzes für die degressive Abschreibung verrechnet werden.
Theoretisches Rechenbeispiel:
Hat eine Werkbank mit Werkzeugausstattung 4’200 Franken netto gekostet und es wird eine Nutzung von sechs Jahren angenommen, ergibt sich daraus folgende Berechnung: Anschaffungskosten (4’200 Franken) / Nutzungsdauer (6 Jahre) = Höhe des Abschreibungsbetrages (700 Franken).
Jedes Jahr fliesst theoretisch der Abschreibungsbetrag von 700 Franken in die Erfolgsrechnung ein, sodass der Wert der Werkbank nach sechs Jahren bei 0 Franken liegt. Wird die Werkbank auch noch über die angenommene Nutzungsdauer hinaus verwendet, bleibt ein Buchwert von 1.00 Franken als Erinnerungswert in der Bilanz stehen.
Die lineare Abschreibung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, zu denen auch Werkzeug und Maschinen gehören sowie für immaterielle Betriebsgüter wie eine Fertigungssoftware und unbewegliche Güter (beispielsweise ein Werksgebäude).
Die degressive Abschreibung von Werkzeug
Bei der degressiven Abschreibungsmethode wird das Werkzeug entsprechend eines von der ESTV festgelegten Abschreibungssatzes abgeschrieben. Dazu wird die Nutzungsdauer des Werkzeugs geschätzt und jährlich mit einem bestimmten Abschreibungssatz auf die gesamten Anschaffungskosten abgeschrieben. Bei der degressiven Abschreibung ist der absolute Abschreibungsbetrag auf das Werkzeug zu Beginn der Nutzungsdauer am höchsten und verringert sich mit jedem weiteren Jahr der Nutzung.
Rechenbeispiel: Der Anschaffungswert einer Fertigungsmaschine beträgt 42’000 Franken netto und als Abschreibungssatz werden jährlich 20 Prozent gewählt. Daraus ergeben sich für jedes Jahr andere Abschreibungsbeträge, die sich immer auf den Restwert der Maschine beziehen. Im ersten Jahr beläuft sich der Abschreibungsbetrag unseres Beispiels auf 8’400 Franken, im zweiten Jahr auf 6’720 Franken, im dritten Jahr auf 5’376 Franken und so weiter.
Bei der degressiven Abschreibung ist der Wertverlust geringer als bei der linearen Abschreibungsmethode. Dadurch ist sie vor allem für hochspezialisierte und technologisch komplexe Werkzeuge und Maschinen interessant. Grundsätzlich ist für die Abschreibungen die Tabelle der ESTV massgebend. Es gibt jedoch kantonale Spezialregelungen, die von den jeweiligen kantonalen Steuerverwaltungen kommuniziert werden.
Werkzeuge abschreiben – sofortige Abschreibungen
Sie schreiben Ihre Maschinen und Werkzeuge grundsätzlich jährlich auf Basis der Tabelle der ESTV oder auf Basis der Nutzungsdauer ab. Die von der ESTV kommunizierten Werte sind dabei Richtwerte, die zwar unterschritten, aber auf keinen Fall überschritten werden dürfen. Der Abschreibungsbetrag wird in der Erfolgsrechnung als Aufwand deklariert. Dies verringert den Gewinn und hilft Ihnen dabei, Steuern zu sparen.
Eine kleine Besonderheit bei der Abschreibung sind die sogenannten „kleinen Anschaffungen“ oder „unwesentliche Aktiven“. Für diese gilt es lediglich eine Faustregelung. Anschaffungen mit einem Wert von weniger als 1’000 Franken netto müssen nicht abgeschrieben werden. Entsprechend können elektronische Werkzeuge und kleinere Maschinen unter diesem Richtwert bereits im Jahr der Anschaffung zu 100 Prozent abgeschrieben und als Betriebsaufwand ausgewiesen werden. Eine grössere Maschine mit einem Anschaffungswert von beispielsweise 10’000 Franken hingegen behält über mehrere Jahre hinweg einen Restwert und wird deshalb auch über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben. Bei Kleinstwerkzeugen wie Drehmomentwerkzeug oder Fräsern ist dies jedoch nicht der Fall.
Besondere Regelungen bei Abschreibungen
Grundsätzlich ist für Abschreibungen die Abschreibungstabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung, das Merkblatt A 1995, massgebend. Dieses Merkblatt existiert in verschiedenen Versionen, für Geschäftsbetriebe, Elektrizitätswerke, Luftseilbahnen und die Schifffahrt. Für landwirtschaftliche Betriebe und die Forstwirtschaft besteht ein eigenes Merkblatt, A2001. Darüber hinaus gibt es in manchen Kantonen detailliertere Regelungen und Definitionen für die Abschreibungen. Dabei geht es insbesondere um die Konditionen, die für die Sofortabschreibung erfüllt sein müssen.
Bitte beachten Sie: Die hier erwähnten Vorschriften sind nur eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Vorgaben. Detaillierte Informationen lesen Sie dazu in den aufgeführten und ggf. weiteren Vorschriftensammlungen und Gesetzestexten nach. Bei der konkreten Umsetzung im Betrieb können und sollten im Zweifel ausserdem Sachverständige hinzugezogen werden.
Bildquellen:
© gettyimages.de – jacoblund