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Nachdem die EU von Ihren Mitgliedsländern bereits seit Januar 2021 eine Plastikabgabe fordert, zieht der Bund nun nach. In Zukunft sollen die Kosten für Produkte und Verpackungen aus Einwegkunststoff in Form einer Plastiksteuer auf die herstellenden Unternehmen umgelegt werden. Wie das im Detail aussehen soll und was sich für Unternehmen in Zukunft ändert, erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist die Plastiksteuer?

Die sogenannte Plastiksteuer ist eine staatliche Abgabe, die auf Produkte, Verpackungen und Abfall aus Einwegkunststoff (EWK) entfällt. Die Betonung liegt hier auf „Einweg“; recycelbares Plastik ist davon also ausgenommen. Damit ist die Steuer nicht nur für die Deckung der Staatskosten gedacht, sondern hat auch Lenkungscharakter. Die Hoffnung ist, dass Unternehmen auf umweltfreundlichere Alternativen umsteigen und sich dadurch die Nachhaltigkeitsbilanz der deutschen Wirtschaft verbessert. Ein Schritt, der dringend nötig ist, denn die Mengen von Einwegverpackungen und -produkten aus Kunststoff steigen seit Jahren stetig an.

Die EU-Statistikbehörde hat für das Jahr 2021 Verpackungsmüll von 19,7 Millionen Tonnen  in Deutschland festgestellt. Diese Entwicklung unterstreicht die Bedeutung einer Plastiksteuer als Maßnahme zur Förderung der Nachhaltigkeit in der Logistik und Industrie.

Hintergrund und Ziele der neuen Plastiksteuer

So neu wie sie scheint, ist die Plastiksteuer allerdings nicht. Bereits seit dem 1. Januar 2021 fordert die EU eine Plastikabgabe von ihren Mitgliedsstaaten. Die Zahlungen gehen in den Einwegkunststofffonds, aus dem die Kosten für die Sammlung und Entsorgung von EWK-Artikeln gedeckt werden.

Mit Ausnahme von Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke, für die Unternehmen seit dem 1. Januar 2024 abgabepflichtig sind, finanzierte Deutschland diese Plastiksteuer der EU bisher aus dem Staatshaushalt. Das wird sich nun ändern. Im Januar 2024 beschloss die Bundesregierung, die Kosten für die Abgabe an die EU durch eine Plastiksteuer vollständig auf die Unternehmen umzulegen und sämtliche, nicht recycelbare Plastikabfälle zu besteuern. Nach diesen Plänen werden alle Unternehmen, die Einwegkunststoff produzieren oder importieren, zukünftig zur Zahlung verpflichtet.

Mit der Plastiksteuer werden mehrere Ziele verfolgt:

  • Größere Motivation für Unternehmen, Ihre Verpackungsstrategie zu ändern
  • Beitrag zu Umweltschutz und Nachhaltigkeit, indem Unternehmen auf biologisch abbaubare Materialien umsteigen
  • Allgemeine Reduktion von Verpackungsmüll durch indirekte Förderung von Recycling bzw. Wiederverwendbarkeit (Pfandsysteme)
  • Entlastung des Bundeshaushalts

Mit diesen Plänen ist die Bundesregierung nicht allein. Zum Beispiel nehmen Spanien und Italien schon seit 2023 bzw. 2024 die dort ansässigen Unternehmen mit einer Kunststoffsteuer in die Pflicht.

Einige Branchenverbände äußern Kritik an der Einführung der Plastiksteuer. Sie befürchten, dass das gewünschte Ziel verfehlt wird, indem Unternehmen die Kosten für die Abgabe auf ihre Preise aufschlagen oder auf Verbundverpackungen umsteigen. Verbundverpackungen bestehen aus einer Kombination von mindestens zwei unterschiedlichen Materialien, die vollflächig miteinander verbunden sind und sich manuell nicht trennen lassen, beispielsweise Getränkekartons. Dadurch sind sie nur schwer zu recyceln und belasten die Umwelt noch stärker. Es bleibt abzuwarten, wie die entsprechenden Gesetzestexte im Detail ausgestaltet werden, um die positiven ökologischen Auswirkungen sicherzustellen.

Welche Gesetze und Richtlinien sind wichtig für die Plastikabgabe?

Die wichtigste Gesetzesgrundlage für die Abgaben auf Einwegplastik ist das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), das die 2020 verabschiedete EU-Einwegkunststoffrichtlinie auf den deutschen Wirtschaftsraum überträgt. Details zur praktischen Umsetzung finden sich in der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV)  sowie in Richtlinien verschiedener Berufsgenossenschaften und Wirtschaftsverbände.

Weitere Regelungen, die sich auf Bestimmungen zu Recycling, Pfandsystemen und Registrierung Ihres Unternehmens im zentralen Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) oder des Umweltbundesamtes (UBA) beziehen, finden Sie im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)  und im Verpackungsgesetz (VerpackG)  sowie weiter unten im Text.

Ab wann wird die Plastiksteuer erhoben und für wen gilt sie?

Im Januar 2024 bestätigte die Bundesregierung, dass die Plastiksteuer am 1. Januar 2025 eingeführt werden soll. Ab diesem Stichtag sind alle Unternehmen, die Produkte und/oder Verpackungen aus Einwegkunststoff vertreiben, zur Abgabe verpflichtet. Die lange Vorlaufzeit von einem Jahr soll den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben, Ihre Verpackungsstrategien zu überdenken und Produkte aus nicht wiederverwendbarem Kunststoff durch nachhaltige Alternativen zu ersetzen.

Bei der neuen Regelung sollten Sie beachten, wer als herstellendes Unternehmen zählt. Für Verpackungen wie Kunststoffboxen oder Getränkebecher sind das die Betriebe, die die Verpackungen herstellen. Bei mit Lebensmitteln gefüllten Tüten und Folienverpackungen dagegen liegt die Verantwortung bei dem Unternehmen, das diese Produkte zuerst in Deutschland verkauft – oft sind das Lebensmittelgeschäfte oder Bäckereien.

Ob Sie das Produkt selbst herstellen oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist, ob Sie ein sogenannter „Erstinverkehrbringer“ sind – also das erste Unternehmen, das Einwegkunststoff innerhalb Deutschlands in Umlauf bringt. Entsprechend des EWKFondsG, Teil 1, § 3, Abs. 3  gelten alle als herstellende Unternehmen, die EWK-Produkte

  • produzieren
  • befüllen
  • verkaufen
  • importieren

Im ersten Absatz desselben Paragrafen definiert das EWKFondsG die betreffenden Produkte als „ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen […]“. Es werden also sämtliche Verpackungsmaterialien und Transportbehälter aus Plastik von der Steuer betroffen sein, sobald sie sich nur zum einmaligen Gebrauch eignen. Ob Ihre Produkte von der Plastiksteuer betroffen sind, können Sie im sogenannten Self-Check des UBA erfahren.

Als Vorbereitung auf die neue Plastiksteuer sollten Sie deshalb genau prüfen, womit Sie aktuell Ihre Produkte verpacken, woher Sie die Verpackungsmaterialien beziehen und gegebenenfalls auf nachhaltige Alternativen umsteigen. Falls sich Kartonagen und Packpapier nicht eignen, gibt es auch die Möglichkeit, Versandbehälter mit Pfandsystem sowie recycelbare oder biologisch abbaubare Verpackungsfolien und Füllmaterialien zu benutzen.

Gehören Sie dennoch zu den abgabepflichtigen Unternehmen, müssen Sie sich im Laufe des Jahres 2024 auf der Seite des ZSVR oder der Plattform DIVID des UBA registrieren. Dort wird die Plastiksteuer verwaltet und die Höhe der Abgabe für Ihr Unternehmen ab 2025 individuell festgelegt.

Auch ausländische verkaufende Unternehmen, die diese Produkte direkt an ihre Endkundschaft in Deutschland liefern, müssen die Abgabe zahlen, selbst wenn sie keinen Firmensitz in Deutschland haben.

Wie Sie sich als Unternehmen auf die Plastiksteuer vorbereiten, welche Herausforderungen und Chancen die Steuer mit sich bringt und weitere nützliche Informationen erhalten Sie in unserem Whitepaper zur Einführung der Plastiksteuer.

Wie hoch ist die Plastiksteuer?

Vermutlich wird sich die Höhe der Plastiksteuer an der EU-Plastikabgabe orientieren. Diese beträgt aktuell 0,80 Euro pro Kilogramm Einwegkunststoff. Details wurden bisher jedoch nicht bekanntgegeben. Es wäre theoretisch auch möglich, dass die Bundesregierung (zunächst) nur einen Teil der Kosten auf die Unternehmen umlegt und den Restbetrag weiter aus der Staatskasse finanziert.

Was derzeit feststeht, sind die Abgaben für Einwegverpackungen von Getränken und Lebensmitteln, die bereits seit dem 1. Januar 2024 erhoben werden. Die Höhe ist für neun Produktgruppen in § 2 der EWKFondsV  festgelegt:

  1. Lebensmittelbehälter: 0,177 € pro kg
  2. Plastiktüten und Folienverpackungen: 0,876 € pro kg
  3. Getränkebehälter ohne Pfand: 0,181 € pro kg
  4. Getränkebehälter mit Pfand: 0,001€ pro kg
  5. Getränkebecher: 1,236 € pro kg
  6. Leichte Kunststofftragetaschen: 3,801 € pro kg
  7. Feuchttücher: 0,061 € pro kg
  8. Luftballons: 4,340 € pro kg
  9. Tabakfilter und Tabakprodukte mit Filtern: 8,972 € pro kg

Die auf diese Weise in den EWK-Fonds eingenommenen finanziellen Mittel werden genutzt, um die Kosten für öffentliche Sammelstellen, Reinigungsmaßnahmen und Entsorgung von Einwegkunststoff zu decken.

FAQ über die Plastiksteuer

Was ist die Plastiksteuer?

Die ab 01. Januar 2025 gültige Plastiksteuer ist eine Abgabe auf Plastikabfälle, die durch nicht recycelbare bzw. nicht wiederverwendbare Verpackungsmaterialien aus Einwegkunststoff entstehen. Diese Abgabe wird bereits seit 01. Januar 2021 von der EU erhoben, wurde jedoch in Deutschland bisher aus dem Staatshaushalt finanziert.

Für welche Unternehmen ist die Plastiksteuer relevant?

Abgabepflichtig sind alle Unternehmen, die Produkte aus Einwegkunststoff herstellen oder als Erste im deutschen Wirtschaftsraum in Verkehr bringen. Laut Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) sind das alle Unternehmen, die EWK-Produkte produzieren, befüllen, verkaufen oder importieren. Trifft das auf Ihren Betrieb zu, müssen Sie diesen im Lauf des Jahres 2024 auf der Seite des ZSVR (Zentrale Stelle Verpackungsregister) oder auf der Plattform DIVID des Umweltbundesamts registrieren lassen.

Wie hoch ist die Plastiksteuer?

Die konkrete Höhe der geplanten Plastiksteuer ist aktuell bisher nicht bekannt. Es ist jedoch zu erwarten, dass sie sich an der EU-Plastikabgabe orientiert, die aktuell 0,80 Euro pro Kilogramm Einwegkunststoff beträgt.

Bildquellen:
© gettyimages.de –
Parkpoom